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Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet

Donnerstag, 26. August 2010 10:39

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet

Hallo, heute möchten wir Euch einen Musterbrief hier auf der Plattform zeigen, welchen Ihr verwenden könnt, sollte man in so eine fiese Abofalle geraten sein.  Freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde dieser Brief von:

Eplinius Rechtsanwälte
Anschrift: Verkehrshof 7 – 14478 Potsdam
Telefon: +49 331 8171400 – Telefax: +49 331 8171401
Internet: www.eplinus.de – E-Mail: kanzlei@eplinius.de

Bei Interesse steht Ihnen die Anwaltskanzlei Eplinius auch hier gerne zur Verfügung, da in der Vergangenheit hier schon häufig erfolgreich gegen die Betreiber von dubiosen Webseiten und Abofallen vorgegangen wurde.

 

so, nun folgt der genaue Testlaut:

Abofallen bekämpfen: Mustertext für ein Widerrufsschreiben

Ihre Rechnung:

Ihr Aktenzeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, in welchem Sie einen Betrag von XXX,XX Euro für ein angebliches Abonnement von mir fordern.

Ich bin jedoch keinen gültigen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen eingegangen. Sollte ich mich auf Ihrer Seite angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Erst durch Ihr Schreiben wurde ich darüber informiert. Aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite fehlt es daher an einem wirksamen Vertragsschluss. Daher werde ich auch Ihre Forderung nicht bezahlen. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach wirksamen Vertrag; dieser wird ebenfalls hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Schließlich mache ich hilfsweise auch von dem Widerrufsrecht nach dem BGB Gebrauch. Da eine gültige Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt wurde, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: internethelfer, internetnachrichten, interneturteil | Kommentare (0) | Autor: admin

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Montag, 23. August 2010 9:14

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Hallo, heute möchten wir Euch einen Musterbrief hier auf der Plattform zeigen, welchen Ihr verwenden könnt, sollte der minderjährige Jüngste, Sohn oder Tochter in so eine fiese Abofalle geraten sein.  Freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde dieser Brief von:

Eplinius Rechtsanwälte
Anschrift: Verkehrshof 7 – 14478 Potsdam
Telefon: +49 331 8171400 – Telefax: +49 331 8171401
Internet: www.eplinus.de – E-Mail: kanzlei@eplinius.de

Bei Interesse steht Ihnen die Anwaltskanzlei Eplinius auch hier gerne zur Verfügung, da in der Vergangenheit hier schon häufig erfolgreich gegen die Betreiber von dubiosen Webseiten und Abofallen vorgegangen wurde.

 

 

so, nun folgt der genaue Testlaut:

 

 

Mustertext Widerrufsschreiben für Eltern von minderjährigen Opfern

Ihre Rechnung:

Ihr Aktenzeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, in welchem Sie einen Betrag von XXX,XX Euro für ein angebliches Abonnement fordern.

Der angeblich bestehende Vertrag wurde jedoch von meinem minderjährigen Sohn/ meiner minderjährigen Tochter eingegangen. Eine Einwilligung meinerseits hinsichtlich des angeblichen Vertrages erfolgte aber nicht; dieser wird auch nicht nachträglich von mir genehmigt. Bereits aus diesem Grund wird der geforderte Betrag nicht gezahlt!

Unabhängig davon fehlt es auch aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite an einem wirksamen Vertragsschluss. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach wirksamen Vertrag; dieser wird ebenfalls hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Schließlich mache ich hilfsweise auch von dem Widerrufsrecht nach dem BGB Gebrauch. Da eine gültige Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt wurde, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

Langfristige Verträge als Kostenfalle? 4 Möglichkeiten welche sich Verbrauchern bieten!

Mittwoch, 4. August 2010 16:10

Hallo, heute kommen wir mit einem interessanten Artikel, welchen wir von einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt bekommen habe und wir diesen auch hier veröffentlichen dürfen. Wir hier finden, das das Thema super interessant ist und wenn dann noch von Profis kommentiert umso besser. Hoffen er gefällt. Tschüss………..

Langfristige Verträge als Kostenfalle?
4 Möglichkeiten welche sich Verbrauchern bieten!

Anbieter sind oft sehr kreativ, wenn es darum geht, Kunden zu gewinnen. Von Prämien bis zu Lockangeboten wird alles versucht, um die Verbraucher langfristig zu binden, und der Hinweis auf anfallende Kosten wird oft im Kleingedruckten versteckt. Worauf unbedingt zu achten ist, bevor langfristige Kontrakte unterschrieben werden, und welche Ausstiegschancen zum Beispiel bei Handy- und Fitnessstudioverträgen sowie Zeitschriften- und Klingeltonabos bestehen, erläutert Stefan Schneider, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Kaske & Schneider aus Neuwied.

Handyverträge sind nur bei gravierenden Mängeln vorzeitig kündbar

Ein neuer Handyvertrag über 24 Monate ist im Handumdrehen abgeschlossen – diese Vermutung legen über 100 Millionen Mobiltelefone in Deutschland nahe. Halten die Leistungen und Konditionen jedoch nicht das, was sich der Nutzer versprochen hat, ist der Ärger vorprogrammiert. Der Rücktritt aus dem Vertrag innerhalb der Laufzeit ist oft nur schwer möglich. „Die Unzufriedenheit mit Leistungen und Konditionen des Anbieters berechtigt nicht zu einer vorzeitigen Kündigung. Vielmehr muss ein erheblicher Mangel vorliegen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Stefan Schneider. Zuvor muss der Verbraucher das Mobilfunkunternehmen auffordern, mögliche erhebliche Mängel am Gerät oder bei der Netzabdeckung abzustellen. Werden sie in einer gesetzten Frist nicht behoben, ist eine vorzeitige Kündigung möglich.

Kostenfalle Handyklingelton – ungewollten Abos unbedingt widersprechen

Klingeltöne, Logos oder „Mini-Games“ zum Handy-Download entpuppen sich schnell als Kostenfalle. Auf einmal rechnet der Anbieter für ein Abo feste Beträge über die Telefonrechnung ab. Anwalt Stefan Schneider rät in diesem Fall, Ruhe zu bewahren. „Der Kunde sollte den Anbieter kontaktieren und den möglicherweise geschlossenen Vertrag mit der Begründung anfechten, dass man keinen Vertrag schließen wollte und arglistig getäuscht wurde. Gleichzeitig muss auch der Widerruf erklärt werden“, erklärt der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Zusätzlich sollte der Verbraucher vorsorglich die Kündigung aussprechen, um keine Fristen zu versäumen, falls sich später herausstellt, dass doch ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.

Gerade Kinder und Jugendliche reagieren oft auf diese „Handy-Extras“. Ohne Einwilligung der Eltern sind derartige Vertragsabschlüsse jedoch unwirksam. Die Ausnahme bildet der sogenannte Taschengeldparagraf. Zahlen die Minderjährigen die vertragliche Leistung von ihrem Taschengeld, sind Vertragsabschlüsse auch ohne Zustimmung der Eltern rechtens. „In diesem Fall können aber die Eltern für das Kind den Widerruf und die Kündigung aussprechen“, sagt Stefan Schneider.

Bei Zeitschriftenabonnements gibt es oft kein Zurück

Zeitungen und Zeitschriften buhlen mit attraktiven Extras wie Tankgutscheinen, Uhren oder MP3-Playern um jeden Leser. Allerdings sollte vor Abschluss möglicher Jahresabonnements bedacht werden, dass sie nicht einfach widerrufen oder vorzeitig gekündigt werden können. „Nur bei telefonisch oder an der Haustür abgeschlossenen Verträgen kann widerrufen werden“, sagt Stefan Schneider. Bei Bestellungen über das Internet, per Mailing oder Bestellkarte gibt es hingegen kein Zurück. Eine vorzeitige Kündigung ist hier nur bei erheblichen Mängeln möglich. Ein solcher Mangel liegt beispielsweise vor, wenn eine Zeitschrift auch nach vorheriger Abmahnung nicht regelmäßig geliefert wird.

Fitnessstudio kann bei dauerhafter Erkrankung gekündigt werden

Mit der anfänglichen Euphorie, wieder mehr für die eigene Fitness tun zu wollen, ist der Vertrag über zwölf oder sogar 24 Monate im Fitnessstudio schnell unterschrieben. Oft verfliegt die Euphorie aber ebenso schnell wieder und schon verkommt der Kontrakt zur unnützen finanziellen Belastung. „Die Verbraucher sollten vor der Unterschrift bedenken, dass außerordentliche Kündigungen in der Regel nicht vor Vertragsablauf möglich sind. Ausnahmen bilden einzig dauerhafte Erkrankungen, Schwangerschaften oder ein Ortswechsel“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Schneider. Bei einem Ortswechsel sehen viele Verträge eine vorzeitige Kündigung vor. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fortsetzung des Vertrages in einer Niederlassung der Studiokette am neuen Wohnort nicht möglich ist.

Verträge über feste Laufzeiten sollen immer allen beteiligten Parteien eine gewisse Planungssicherheit ermöglichen. Verbraucher sollten daher vor der Unterzeichung langfristiger Kontrakte genau prüfen, ob sie sich wirklich so lange binden wollen. Ein Zurück gibt es meistens nur bei gravierenden Mängeln. Quelle: Roland Rechtsschutzversicherung

Thema: Allgemein, internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

Internethelfer meint-Toller Hinweis von meinem Makler………..

Donnerstag, 29. Juli 2010 12:40

Toller Hinweis von meinem Makler……….eine persönliche Geschichte von Stephan vom internethelfer

hallo hier ist stephan vom internethelfer und  ja, heute mal in einer ganz anderen Angelegenheit, evtl. interessiert es ja jemanden, der auch selbständig ist, so wie ich, aber der sich wirklich günstig rechtsschutzmässig absichern will. Keiner  will einen und wenn dann zu einem Preis, den man sich schon garnicht leisten kann. Und da tut guter Rat, oder besser gesagt ein toller Berater wirklich gut. Und letzteres habe ich wirklich, er will mir nichts aufhängen, sondern hilft mir tatkräftig, wenn ich was brauche, oder so wie jetzt: weisst er mich auf eine super Aktion einer Versicherungsgesellschaft hin.  Also um das gleich klar zu stellen, ich habe nichts davon, und das soll auch keine Werbung dafür sein, aber ich finde diese Aktion so gigantisch, dass ich meine, dass wäre eine eine Nachricht hier wert. Wen es auch interessiert kann ja weiterlesen……..

Gut, nun weiter: Wie vielleicht einigen Selbständigen schon klar ist, bekommen die nicht mal so locker eine Rechtsschutzversicherung, aber auch wir haben mal Ärger -leider- und wenn es mit einem Handwerker oder sonst irgendeiner Person. Oder mit dem Auto!.  Also das soll jetzt kein Aufruf zum Streiten sein, aber im Privaten oder auch im Verkehr kann es ruckzuck doch mal zu einem unklärbaren Streit kommen.  So, dachte ich mir halt, o.k. ich muss doch auch mal dafür vorsorgen, aber zum günstigen Preis, da ja und das ist halt nun mal leider so, – meine Einnahmen noch nicht explodiert sind. man arbeitet daran, aber bis dahin…….

So und nun kommt mein langjähriger Berater, -der ist Makler!- in Spiel, ich habe ihn einfach angerufen, denn ich kenne mich darin ja nicht aus und wollte auch nicht stundenlang im Netz herum suchen. Man weiss ja dann doch nicht, worauf man so genau hinsehen soll. Also wie gesagt, er hat mir einen tollen Tip gegeben, denn derzeit läuft eine befristete Aktion bei einem großen RechtsschutzVersicherer, der  Nichtselbständige, sowie für gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig Tätige mit einem Gesamtumsatz von bis zu 50.000 € zu einem Bomben Preis ——und zwar für 99,– € Jahresprämie  annimmt und versichert.

Da ist der Privatrechtsschutz und der Verkehrsrechtschutz incl. und nur 250 Euro SB, ebenfalls kann man eine telefonische Rechtsberatung bekommen.  Also, da habe ich nicht lange überlegen müssen, als ich die ganzen Vorteile selber gelesen habe und da die Aktion zeitlich befistet ist -bis zum 30.09.2010- habe ich da gleich zugeschlagen.

Und deshalb war ich überzeugt davon, da ich viele Selbständige Leser auf meinem Blog habe, dass diese Info für einige interessant wäre.  Aber wie gesagt, ich hab nichts davon finde es nur klasse  und wer mehr wissen will kann ja einfach folgende Webseite besuchen und sich auch über die Aktion informieren. Erst kurz registrieren und dann kommt die Info!

<<<JA, ich will die kostenlosen Informationen sehen>>>

 

Tschüss Euer Stephan

 PS.- Nachfolgend noch was zum Lesen


 

Original – Statement  einer Gesellschaft

Unterwegs im Taxi – mit diesen Tipps kommen Sie gut ans Ziel

Vom Flughafen schnell zur Firma? Dafür steht schon eine Reihe von Taxis bereit. Aber welches davon nehmen? Muss es das vorderste sein? Karl Eberhardt, Partneranwalt der  Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Anwaltssozietät Eberhardt & Tietze & Tomkowitz-Lenko in Berlin, klärt die sechs populärsten Rechtsirrtümer für Taxigäste auf.

Irrtum 1: Der Fahrgast muss das erste Taxi aus der Reihe nehmen

Nein! Wer bezahlt, hat die Wahl, in welchem Auto er sich chauffieren lassen möchte. Auch in das telefonisch bestellte Taxi muss er nicht einsteigen. „Wenn die Anfahrt nach dem örtlichen Taxitarif aber kostenpflichtig ist, kann der versetzte Taxifahrer auf die Kosten für die Anfahrt bestehen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Eberhardt. Die freie Wahl gilt auch für die Größe des Taxis: Steht an einem Taxistand nur ein Großraumtaxi, kann auch eine Einzelperson zum Normaltarif mitfahren.

Irrtum 2: Eine Fahrt „nur kurz um die Ecke“ darf abgelehnt werden

Nicht richtig. Wie in Bussen und Bahnen kann der Fahrgast auch im Taxi verlangen, mitgenommen zu werden. Daher müssen Fahrer auch kurze Fahrten übernehmen. „Der Fahrer darf eine Fahrt nur ablehnen, wenn der Fahrgast zu einer Gefahr im Auto werden könnte – etwa wegen starker Trunkenheit“, erklärt Eberhardt. Der Fahrer darf auch dann eine Fahrt ablehnen, wenn er den Eindruck hat, er könnte auf seiner Rechnung sitzen bleiben. Fahrgäste, die ohne triftigen Grund abgelehnt werden, können den Taxifahrer bei der Zulassungsstelle oder sogar direkt bei der Polizei melden. Dem Taxifahrer drohen dann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro und der Verlust der Zulassung.

Irrtum 3: Die Fahrtkosten legt das Taxiunternehmen fest

Falsch! Jedes Taxi wird von der örtlichen Behörde einem Pflichtfahrgebiet zugeordnet. Diese legt auch die Preise für die Fahrten fest. „Will der Fahrgast zu einem Ziel außerhalb des Tarifgebiets, wird der Preis frei vereinbart. Fahrten außerhalb ihres Pflichtfahrgebiets dürfen Taxifahrer allerdings ablehnen“, weiß der Rechtsanwalt. Zusätzliche Kosten können durch die Anfahrt entstehen. Wer ein Großraumtaxi telefonisch bestellt oder mit mehr als vier Personen mitfährt, muss unter Umständen einen Aufpreis dafür zahlen. Während der Fahrer auf Wunsch eine Quittung aushändigen muss, besteht zum Beispiel kein Anspruch auf Kreditkartenzahlung.

Irrtum 4: Der Kunde ist König

Das gilt nur bedingt. Der Fahrgast bestimmt zwar, ob und wie die Klimaanlage oder die Heizung läuft. Ebenso überlässt er es dem Fahrer, das Gepäck zu verstauen. Im Taxiservice jedoch nicht inbegriffen ist der Gepäcktransport ins Haus. „Das ist reine Kulanz des Taxifahrers. Bietet er den Service als Träger aber an, kann er dafür auch eine Zusatzgebühr verlangen“, weiß ROLAND-Experte Eberhardt. Möchten Frauen von einer Taxifahrerin befördert werden, besteht der Anspruch auf ein sogenanntes Frauentaxi nur, wenn das Taxiunternehmen diesen Vorzug anbietet.

Irrtum 5: Kein Geld dabei – Anzeige bei der Polizei

So weit kommt es im Normalfall nicht! Kann der Fahrgast nicht bezahlen, reicht es, wenn er seine Personalien hinterlässt und die Rechnung später begleicht. Fehlen ihm aber auch seine Ausweisdokumente oder will er nicht bezahlen, darf der Fahrer polizeiliche Unterstützung einfordern. „Wer bewusst eine Taxifahrt antritt, ohne diese zahlen zu wollen, macht sich strafbar“, warnt der ROLAND-Partneranwalt. Der Taxifahrer hat dann das Recht, den unwilligen Zahler festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Wird der Fahrgast dabei verletzt, kann er den Fahrer oftmals hinterher nicht dafür haftbar machen.

Irrtum 6: Ein Taxifahrer darf die Mitnahme von großem Gepäck verweigern

Das stimmt nicht unbedingt. Passt das Gepäck in den Kofferraum, ist der Fahrer zur Mitnahme verpflichtet. „Selbst bei voller Besetzung muss das Taxi noch Platz für mindestens 50 Kilogramm haben“, sagt Rechtsanwalt Eberhardt. Bei zu großen und zu schweren Gegenständen kann der Fahrer die Mitnahme verweigern – hierfür gibt es zum Teil spezielle „Gütertaxis“. Auch Tiere können mitfahren, wenn sie keine Gefahr darstellen. Haben Taxifahrer aber beispielsweise keine speziellen Sicherheitsnetze, dürfen sie die Mitnahme von Tieren verweigern.

Quelle: Roland – Rechtsschutzversicherung

Thema: Allgemein, internethelfer | Kommentare (0) | Autor: admin

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