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Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Montag, 23. August 2010 9:14

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Hallo, heute möchten wir Euch einen Musterbrief hier auf der Plattform zeigen, welchen Ihr verwenden könnt, sollte der minderjährige Jüngste, Sohn oder Tochter in so eine fiese Abofalle geraten sein.  Freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde dieser Brief von:

Eplinius Rechtsanwälte
Anschrift: Verkehrshof 7 – 14478 Potsdam
Telefon: +49 331 8171400 – Telefax: +49 331 8171401
Internet: www.eplinus.de – E-Mail: kanzlei@eplinius.de

Bei Interesse steht Ihnen die Anwaltskanzlei Eplinius auch hier gerne zur Verfügung, da in der Vergangenheit hier schon häufig erfolgreich gegen die Betreiber von dubiosen Webseiten und Abofallen vorgegangen wurde.

 

 

so, nun folgt der genaue Testlaut:

 

 

Mustertext Widerrufsschreiben für Eltern von minderjährigen Opfern

Ihre Rechnung:

Ihr Aktenzeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, in welchem Sie einen Betrag von XXX,XX Euro für ein angebliches Abonnement fordern.

Der angeblich bestehende Vertrag wurde jedoch von meinem minderjährigen Sohn/ meiner minderjährigen Tochter eingegangen. Eine Einwilligung meinerseits hinsichtlich des angeblichen Vertrages erfolgte aber nicht; dieser wird auch nicht nachträglich von mir genehmigt. Bereits aus diesem Grund wird der geforderte Betrag nicht gezahlt!

Unabhängig davon fehlt es auch aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite an einem wirksamen Vertragsschluss. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach wirksamen Vertrag; dieser wird ebenfalls hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Schließlich mache ich hilfsweise auch von dem Widerrufsrecht nach dem BGB Gebrauch. Da eine gültige Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt wurde, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

Internethelferinfo!: Rundfunkgebührenpflicht für PCs mit Internetzugang…

Freitag, 22. Januar 2010 17:02

Internethelferinfo!: Rundfunkgebührenpflicht für PCs mit Internetzugang… 
 
Ob wir bald eine Lösung haben? Internethelfer zitiert eine: 

 Pressemitteilung Verwaltungsgericht Gießen vom 19.01.2010

internethelfer

internethelfer

 Die Frage, ob ein PC mit Internetzugang bereits das “Vorhalten eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts” ist und damit eine Rundfunkgebührenpflicht auslöst, war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen, die wir Ihnen in unserem Infobrief 31/2009 in der gebotenen Kürze dargestellt hatten. Während die in erster Instanz für derartige Entscheidungen zuständigen Verwaltungsgerichte zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen kamen, sahen die in zweiter Instanz zuständigen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Verbreitung von Hörfunk über das Internet im sog. “Lifestream” als Rundfunk an und den PC mit Internetzugang als Rundfunk-empfangsgerät. Es ließ sich aus der vorliegenden Rechtsprechung dann zumindest eine gewisse Tendenz dahingehend erkennen, dass PCs mit Internetzugang durchaus Rundfunkgebührenpflichtig sein können.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 18.01.2010 (Az.: 9 K 305/09 GL und 9 K 3977/09 GL) nunmehr Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Be-reithaltung eines “neuartigen Rundfunkgerätes”, nämlich eines internetfähigen PCs herangezogen hatte.
Die Kläger in den vorgenannten Verfahren hatten den Bescheiden des Hessischen Rundfunks entgegengehalten, dass die Geräte gerade nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt würden, sondern vielmehr zur Gestaltung der Internetpräsenz, für den E-Mail-Verkehr, und zur Verwaltung von Mitgliedern bzw. Mitarbeitern. Weiter sei ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich gewesen.
Nach Ansicht des VG Gießen unterfalle ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des “Rundfunkemp-fangsgerätes”, eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der PC auch nachgewiesenermaßen für den Rundfunkempfang bereit gehalten werde. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, stellt die Rund-funkempfangsmöglichkeit bei den PCs nämlich nur eine untergeordnete Funktion dar, sodass nicht wie bei den her-kömmlichen Geräten allein vom Besitz auf das Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Aufgrund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkan-stalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen. Ein solcher Nachweis dürfte – so das Gericht – den Rundfunkanstalten aber schon aufgrund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen.
Weiter wies das entscheidende Gericht aber darauf hin, dass die gegenständliche Entscheidung nur Fälle betreffe, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten werde und deshalb der internetfähi-ge PC als sogenanntes Zweitgerät gebührenfrei sei.
Die vorgenannten Verfahren sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zuge-lassen, sodass die Beteiligten binnen eines Monats bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung einlegen können.

Thema: internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

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