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Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet

Donnerstag, 26. August 2010 10:39

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet

Hallo, heute möchten wir Euch einen Musterbrief hier auf der Plattform zeigen, welchen Ihr verwenden könnt, sollte man in so eine fiese Abofalle geraten sein.  Freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde dieser Brief von:

Eplinius Rechtsanwälte
Anschrift: Verkehrshof 7 – 14478 Potsdam
Telefon: +49 331 8171400 – Telefax: +49 331 8171401
Internet: www.eplinus.de – E-Mail: kanzlei@eplinius.de

Bei Interesse steht Ihnen die Anwaltskanzlei Eplinius auch hier gerne zur Verfügung, da in der Vergangenheit hier schon häufig erfolgreich gegen die Betreiber von dubiosen Webseiten und Abofallen vorgegangen wurde.

 

so, nun folgt der genaue Testlaut:

Abofallen bekämpfen: Mustertext für ein Widerrufsschreiben

Ihre Rechnung:

Ihr Aktenzeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, in welchem Sie einen Betrag von XXX,XX Euro für ein angebliches Abonnement von mir fordern.

Ich bin jedoch keinen gültigen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen eingegangen. Sollte ich mich auf Ihrer Seite angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Erst durch Ihr Schreiben wurde ich darüber informiert. Aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite fehlt es daher an einem wirksamen Vertragsschluss. Daher werde ich auch Ihre Forderung nicht bezahlen. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach wirksamen Vertrag; dieser wird ebenfalls hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Schließlich mache ich hilfsweise auch von dem Widerrufsrecht nach dem BGB Gebrauch. Da eine gültige Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt wurde, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: internethelfer, internetnachrichten, interneturteil | Kommentare (0) | Autor: admin

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Montag, 23. August 2010 9:14

Muster Widerrufsschreiben für Abofallen im Internet für Eltern von Minderjährigen

Hallo, heute möchten wir Euch einen Musterbrief hier auf der Plattform zeigen, welchen Ihr verwenden könnt, sollte der minderjährige Jüngste, Sohn oder Tochter in so eine fiese Abofalle geraten sein.  Freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde dieser Brief von:

Eplinius Rechtsanwälte
Anschrift: Verkehrshof 7 – 14478 Potsdam
Telefon: +49 331 8171400 – Telefax: +49 331 8171401
Internet: www.eplinus.de – E-Mail: kanzlei@eplinius.de

Bei Interesse steht Ihnen die Anwaltskanzlei Eplinius auch hier gerne zur Verfügung, da in der Vergangenheit hier schon häufig erfolgreich gegen die Betreiber von dubiosen Webseiten und Abofallen vorgegangen wurde.

 

 

so, nun folgt der genaue Testlaut:

 

 

Mustertext Widerrufsschreiben für Eltern von minderjährigen Opfern

Ihre Rechnung:

Ihr Aktenzeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX, in welchem Sie einen Betrag von XXX,XX Euro für ein angebliches Abonnement fordern.

Der angeblich bestehende Vertrag wurde jedoch von meinem minderjährigen Sohn/ meiner minderjährigen Tochter eingegangen. Eine Einwilligung meinerseits hinsichtlich des angeblichen Vertrages erfolgte aber nicht; dieser wird auch nicht nachträglich von mir genehmigt. Bereits aus diesem Grund wird der geforderte Betrag nicht gezahlt!

Unabhängig davon fehlt es auch aufgrund der unzureichenden Angaben hinsichtlich der Kosten auf Ihrer Seite an einem wirksamen Vertragsschluss. Sollten Sie dennoch meinen, dass es einen gültigen Vertrag gibt, erbringen Sie bitte den Beweis darüber, welches Angebot Sie in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach wirksamen Vertrag; dieser wird ebenfalls hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen. Schließlich mache ich hilfsweise auch von dem Widerrufsrecht nach dem BGB Gebrauch. Da eine gültige Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt wurde, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit erledigt ist. Von Mahnungen bitte ich Abstand zu nehmen, da ich ansonsten anwaltliche Schritte gegen Sie einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

Thema: internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

Aufgepasst-Bahnbrechende Gerichtsurteile für Firmen der Online-Abo-Fallen

Mittwoch, 18. August 2010 14:38

Aufgepasst-Bahnbrechende Gerichtsurteile für Firmen der Online-Abo-Fallen -

Hallo Leute heute kommen wir mit einem alten und doch stets neuen Thema: Immer und Immer wieder fallen Leute auf Abofallen im Netz herein und das ist nicht mal einer Unwissenheit manchmal zuzuschreiben, Nein denn gerade diese dubiosen Abzockfirmen sind ungemein clever und verstecken Ihre Aufklärung im Bla-Bla Text. Aber man kann sich dagegen wehren, wenn es passiert ist. (Und das kann schnell gehen-siehe Video). Also Aufgepasst beim nächsten "kostenlosen" Download ob wirklich alles kostenlos ist!.

So viel Spass beim Video sehen und Gerichtsurteil lesen. Das Team vom internethelfer! 

 

AMTSGERICHT GUMMERSBACH

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: Az. 10 C 221/08

Verkündet am: 30.03.2009

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.

War bereits kein Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, sind auch die geltend gemachten weiteren Kosten unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

Streitwert: 206,- €

 

Via openjur.de.
Tags: Abofalle, AGB-Recht, Internetrecht
Weitere Fundstellen: MMR 2009, 490.
Link zu dieser Entscheidung: http://www.telemedicus.info/urteile/744-Az.-10-C-22108.html

Thema: internethelfer, internetnachrichten, interneturteil, internetvideos | Kommentare (0) | Autor: admin

Filme im Netz gibt es jede Menge…..

Donnerstag, 25. Februar 2010 16:41

Im Internt gibt es eine irre Anzahl von Filmen,
doch ist das Ansehen auch immer erlaubt?

Also man muss schon wirklich aufpassen, dass man nicht in irgend so eine Abofalle fällt. Es ist wirklich Vorsicht geboten, aber wir vom Internethelfer zeigen Ihnen, wie Sie ganz einfach an einen Blockbuster kommen und das ganz legal und kostenlos.

Nun, wer also kein Geld ausgeben will, aber auch nicht illegal Filme sich im Netz ansehen will, kann eines der freien Video-Angebote nutzen, welche für Jeden zur Verfügung stehen. So bekommt man bei:

wirklich kostenlose Filme zum ansehen. O.K. die Filme sind jetzt nicht soooo aktuell, aber man stößt hin und wieder doch mal auf einen tollen Film wie "Good Will Hunting" oder wie ich kürzlich auf den Film: "Ein Sommernachtstraum".

War echt toll und legal!

So, nun viel spass beim schauen, dass nächste Wochenende kommt bestimmt.   

Ach ja und vorsicht bei illegal verbreiteten Kino – Filmen im Netz!

Thema: internethelfer, internetnachrichten | Kommentare (0) | Autor: admin

Zum Internethelfer
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