Aufgepasst-Bahnbrechende Gerichtsurteile für Firmen der Online-Abo-Fallen
Aufgepasst-Bahnbrechende Gerichtsurteile für Firmen der Online-Abo-Fallen -
Hallo Leute heute kommen wir mit einem alten und doch stets neuen Thema: Immer und Immer wieder fallen Leute auf Abofallen im Netz herein und das ist nicht mal einer Unwissenheit manchmal zuzuschreiben, Nein denn gerade diese dubiosen Abzockfirmen sind ungemein clever und verstecken Ihre Aufklärung im Bla-Bla Text. Aber man kann sich dagegen wehren, wenn es passiert ist. (Und das kann schnell gehen-siehe Video). Also Aufgepasst beim nächsten "kostenlosen" Download ob wirklich alles kostenlos ist!.
So viel Spass beim Video sehen und Gerichtsurteil lesen. Das Team vom internethelfer!
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: Az. 10 C 221/08
Verkündet am: 30.03.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist insbesondere dann zu fordern, wenn – wie hier – die Registrierung eine längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.
War bereits kein Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, sind auch die geltend gemachten weiteren Kosten unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Streitwert: 206,- €














